Beherbergungsvertrag 
Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag)
Aus einer Zimmerbestellung, mit dem Abschluss des sogenannten "Gastaufnahmevertrags" , ergeben sich Rechte und
Pflichten für Gast und Gastgeber.
Die wichtigsten haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen. sobald das Zimmer bzw. die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder,
falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner - also Gast und Gastgeber - zur Erfüllung
des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereithaltung des Zimmers bzw. der Ferienwohnung dem Gast Schadensersatz
zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, auch bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen, den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Nach den von der Rechtsprechung
anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast bzw. der Auftraggeber an den
Beherbergungsbetrieb die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftstleistungen
(einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben,
wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:
90% bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung
80% bei Übernachtung/Frühstück
70% bei Übernachtung/Halbpension
60% bei Übernachtung /Vollpension
5. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu
vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den
nach Ziffer 4. errechneten Betrag zu zahlen. Vorzeitige Abreisen aufgrund ungünstiger Witterung, Erkrankung oder
unvorhersehbarer Fälle entbindet den Gast nicht von der Leistung eines Schadensersatzes.
Auch bei Nichtbenutzung eines vom Beherbergungsbetrieb vertraglich bereitgestellten Quartiers ist Schadensersatz zu leisten.
6. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung: Wir empfehlen unseren Gästen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, die in solchen Fällen in Anspruch genommen werden
kann, in denen aufgrund von Krankheit etc. das bestellte Quartier nicht belegt und dem Gast wegen Nichterfüllung des Mietvertrages Leerbettgebühr in Rechnung gestellt wird.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Gastgebers.
Haftung
Die Tourist-Information Dahner Felsenland ist kein Veranstalter im Sinne des § 651 a BGB. Die Tourist-Information ist
nur vermittelnd tätig. Ein Vertrag kommt jeweils zwischen dem Besteller und dem Vermieter zustande. Die in diesem
Verzeichnis enthaltenen Angaben beruhen auf den von den Betrieben gelieferten Unterlagen, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird.
Für Satzfehler, Auslassungen, Preisangaben usw. übernimmt der Herausgeber keine Verantwortung.
Anschriftenveräußerung
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Quelle: Tourist-Information Dahner Felsenland
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